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   VGH Baden-Württemberg, 20.01.2000 - 8 S 137/00   

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https://dejure.org/2000,19941
VGH Baden-Württemberg, 20.01.2000 - 8 S 137/00 (https://dejure.org/2000,19941)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.01.2000 - 8 S 137/00 (https://dejure.org/2000,19941)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Januar 2000 - 8 S 137/00 (https://dejure.org/2000,19941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Beeinträchtigung öffentlicher Belange (Wasserwirtschaft) durch Außenbereichsvorhaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 369 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 20.10.1972 - IV C 1.70

    Öffentlicher Belang der Abwehr der Gefährdung der Wasserwirtschaft als bloße

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.01.2000 - 8 S 137/00
    Die Klägerin zieht die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum einen mit der Begründung in Zweifel, der in § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB genannte öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft könne nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 20.10.1972 - IV C 1.70 -, DÖV 1973, 203 = BRS 25 Nr. 84) einem Vorhaben wie dem ihren nur dann entgegenstehen, wenn "grobe Verstöße" zu konstatieren seien.

    Sie meint, es müsse mit Blick auf die Entscheidung des BVerwG v. 20.10.1972 (a.a.O.) "neu abgegrenzt werden zwischen dem nach bisheriger Auffassung bundesrechtlich eigenständigen Belang der Wasserwirtschaft in § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB einerseits und den Belangen des wasserrechtlichen Fachplanungsrechts nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB".

  • VGH Bayern, 31.03.2001 - 15 B 96.1537

    Baurecht: Im Außenbereich privilegierter Sandabbau, Auswirkungen auf eine private

    Sie soll - auch künftig - als eine Art Auffangtatbestand lediglich ein Mindestmaß an eigenständigem bauplanungsrechtlichen Gewässerschutz im Einzelfall bieten (vgl. VGH BW vom 20.1.2000 Az. 8 S 137/00, Leitsatz.
  • VG Würzburg, 16.11.2023 - W 5 K 22.1468

    Verpflichtungsklage, Baugenehmigung, landwirtschaftlicher Betrieb im

    Ihr kommt insbesondere dort eine Auffangfunktion zu, wo grobe Verstöße in Frage stehen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2001 - 4 C 5/00 - juris Rn. 25; U.v. 20.10.1972 - IV C 1.70 - juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 20.1.2000 - 8 S 137/00 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 12.5.2021 - 9 CS 18.2000 - BeckRS 2021, 12467 Rn. 34 f.; SächsOVG, B.v. 9.12.2014 - 2 M 102/14 - NVwZ-RR 2015, 409 (412); Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 150. EL Mai 2023, § 35 Rn. 102).
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